Feststellungsinteresse Bei Allgemeinverfgung
Summary
A legitimate interest in a declaratory judgment for a general administrative act exists if it directly affects the legal status of the individual and they have a justified interest in clarifying the legal situation. For non-addressed administrative acts, this direct impact is usually absent, often negating the interest. Direct impact is also crucial for standing under § 42 Abs. 2 VwGO, requiring personal legal impact for standing.Full Conversation
Heißt das bei einem adressatlosen Verwaltungsakt besteht keines, aufgrund fehlender Unmittelbarkeit?
Bei einem adressatlosen Verwaltungsakt fehlt es in der Regel an der Unmittelbarkeit der Wirkung auf eine bestimmte Person, weshalb ein Feststellungsinteresse oft nicht besteht. Die rechtliche Wirkung ist allgemeiner Natur und nicht direkt auf einen Einzelnen gerichtet. Gibt es spezifische Details zu Ihrem Fall, die berücksichtigt werden sollten?
Ist die Unmittelbarkeit auch für die Klagebefugnis aus * Abs. * VwGO relevant?
Ja, die Unmittelbarkeit ist auch für die Klagebefugnis nach § * Abs. * VwGO relevant. Die Person muss in ihrer eigenen Rechtsstellung betroffen sein, um klagebefugt zu sein. Ohne unmittelbare Betroffenheit kann die Klagebefugnis fehlen. Gibt es weitere spezifische Details zu Ihrem Fall, die Sie klären möchten?